S a t z u n g
der "Interessengemeinschaft Sassen und Richthof e.V. Gemeinnütziger Verein zur Förderung von Einrichtungen
für behinderte Erwachsene" (Fassung vom 01. Juli 1996)


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Interessengemeinschaft Sassen und Richthof e.V. Gemeinnütziger Verein zur
Förderung von Einrichtungen für behinderte Erwachsene”.
(2) Er hat seinen Sitz in Lauterbach/Hessen.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lauterbach/Hessen unter 231 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der "Lebensgemeinschaft e.V. " Hofgut Sassen und ähnlicher Einrich-
tungen, deren Ziel und Aufgabe es ist, behinderten Erwachsenen eine sie erfüllende Lebensmöglichkeit nach
den anthroposophischen Methoden Dr. Rudolf Steiners zu bieten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die möglichst breite Unterrichtung der Öffentlichkeit über Leben und Arbeit in der Dorfgemeinschaft Sassen
als einem anerkannten Modellfall dieser Art.
b) die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke der "Lebensgemein-
schaft e.V.", Hofgut Sassen, insbesondere für Ferienaufenthalte der betreuten behinderten Erwachsenen.
c) das Hinwirken auf eine dem Entstehen und Bestand der zu fördernden Einrichtungen günstige Gestaltung
und Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen.
d) die treuhänderische Verwaltung von Vermögen, das dem Verein von Stiftern zugewandt wird und aus
welchem Zwecke gefördert werden sollen, die denen des Vereins entsprechen.


§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
Anteile des Vereinsvermögens.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt, mit
Ausnahme der Mitarbeiter in der Dorfgemeinschaft Sassen und anderer geförderter Einrichtungen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorsitzende. Gegen die Ablehnung der
Aufnahme kann die Mitgliederversammlung mit einer Frist von einem Monat angerufen werden.
(3) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden zum
Jahresende möglich.
(4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung
mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung
gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann Berufung bei der Mitgliederversammlung
eingelegt werden.


§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 7).
Zur Festsetzung der Beiträge ist einfache Mehrheit erforderlich.


§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 2 bis 4 Beisitzern.
(2) Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter gerichtlich und
außergerichtlich jeweils einzeln vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist unbegrenzt
möglich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Mitgliederversammlung in
besonderem Wahlgang gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis
ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse des Vorstandes werden in Sitzungen
oder schriftlich oder telefonisch gefasst. Bei schriftlicher oder telefonischer Beschlussfassung müssen alle
Vorstandsmitglieder mitwirken. Bei Beschlussfassung in einer Vorstandssitzung ist die Mitwirkung von
mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes an der Beschlussfassung erforderlich, wenn zu der Sitzung
ordnungsgemäß schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen eingeladen worden ist. Bei
Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder können wirksame Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn
eine Ladungsfrist nicht eingehalten wurde. Beschlüsse des Vorstandes werden im Übrigen mit einfacher
Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigen, bestimmte
Angelegenheiten des Vereins allein zu erledigen.
(5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt
werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Solche Satzungsänderungen müssen den
Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.


§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung
von einem Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder verlangt wird.
(2) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 4 Wochen
einzuberufen. Maßgebend ist die Absendung des Einladungsschreibens.
(3) Die Einladung muss Mitteilungen über den Tagungsort und die Tagungszeit sowie die Tagungsordnung
enthalten und ihr ist ein Geschäftsbericht des Vorstandes und eine Übersicht über die Zahl der Mitglieder
beizufügen. Falls die Tagesordnung eine Satzungsänderung vorsieht, ist der Entwurf des neuen
Satzungstextes beizufügen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem Vorstand
vorbehalten sind. Ihr sind namentlich die Aufstellung des jährlichen Haushalts, die
Jahresabschlussrechnung und der Geschäftsbericht zur Genehmigung und zur Entlastung des Vorstandes
vorzulegen. Sie kann darüber hinaus Rechnungsrevisoren bestellen, die weder dem Vorstand noch einem
sonst vom Vorstand berufenen Gremium angehören dürfen.
(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich bei der
Stimmabgabe durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene andere Person vertreten lassen.
(6) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung reicht i.d.R. einfache Mehrheit. Das gilt auch für
Satzungsänderungen. Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.


§ 8 Beitritte und Zusammenschlüsse
(1) Der Verein kann Dachorganisationen mit gleicher Zielsetzung als Mitglied beitreten.
(2) Der Verein kann sich auch mit einem Verein gleicher Zielsetzung zusammenschließen, wenn besondere
Umstände das zweckmäßig erscheinen lassen und die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der
in der Mitgliederversammlung anwesenden und/oder vertretenen Vereinsmitglieder einen entsprechenden
Beschluss fasst.
(3) Beitritte und Zusammenschlüsse nach Abs. 1 und 2 erfolgen nur im Einvernehmen mit der
"Lebensgemeinschaft e.V." Hofgut Sassen.


§ 9 Beurkundung und Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.


§10 Vermögensbindung bei Auflösung oder Zusammenschlüssen des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die
"Lebensgemeinschaft e.V. - Vereinigung von Freunden und Angehörigen behinderter Menschen", bei deren
Wegfall an die in der Satzung der "Lebensgemeinschaft e.V.” benannten Institutionen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Bei einem Zusammenschluss mit einem anderen
Verein fällt das Vermögen an den neu entstandenen Verein.